Drucksachen zur Ansicht 1852 - 1920
Mit den nachfolgenden Belegen möchte ich die Entwicklung der Tarife für Drucksachen zur Ansicht aufzeigen.
Drucksachentarif 1.1.1852 - 30.6.1862
Vorläufer
Tariferklärung: 30Rp Druchsachen im 3. Briefkreis (8-32 Loth / 125 - 500g) lORp NN-Provision
12.6.1857: 26B3 auf Drucksache zur Ansicht im Auftrage der Gebrüder Räber, Buchdrucker und Buchhändler Luzern durch „Bestäterey in Zürich" an Caplan Taubenberger in Sirnach und Weiterleitung nach Lommis per Post zugestellt.
Die Postgebühr von 50Rp (Rötel) für zur Ansicht gesandte Literatur wurde vom Adressat übernommen und bezahlt. - Somit wurde der Vermerk „Bei Zurücksendung von zur Einsicht Gesendetem wird die betreffende Faktura zurück erbeten" hinfällig.
Drucksachentarif 1.10.1872 - 31.8.1876
Das revidierte Bundesgesetz über die Posttaxen vom 10. August 1871 im Artikel 6 wurde an den Bundesrat wie im Gesetz 1862, freigestellt, für regelmässige Sendungen (z.B. aus Leihbibliotheken) eine Taxermässigung einzuführen. Diese Ermächtigung führte dann zum „Spezialtarif" für abonnierte Drucksachen, für welche der Aufgeber für den Hin- und Rückweg eine reduzierte Taxe zu bezahlen hatte. - Erst mit PA 16/1873 vom 19. Juli 1873 wurde folgendes publiziert:
„Von Seite der Buchhandlungen werden bekanntlich häufig Schriftwerke uneingeschrieben und ohne deklarirten Werth offen (unter Band oder in unverschlossenem Umschlage) zur Einsicht versandt.
Für den Fall nun, dass der Adressat das Schriftstück nicht aquirirt und im Postwege wieder an die betreffende Buchhandlung zurückliefert, ist bei den Postbüros Zweifel entstanden, ob die Rücksendung im Sinne eines unbestellbaren Briefpostgegenstandes (ohne Taxanwendung), oder aber als neue Aufgabe (mit Taxanwendung) zu geschehen habe.
Auf Grund des Artikel 7 und 9 des Posttaxengesetzes vom 6. Februar 1862 und Art. 19, Ziffer 5 der Transportordnung wird nun verfügt, dass derartige Sendungen, sobald sie von dem Adressaten in Empfang genommen worden sind, für den Rücktransport an den ersten Versender (Buchhandlung usw.) ebenfalls der Taxe unterliegen, die jedoch, ob die Rücksendung frankiert oder unfrankirt erfolgt, nur im Betrage der Frankaturtaxe berechnet wird."
Vorläufer: Tariferklärung:
5Rp Drucksachen der 2. Gewichtsstufe (50 - 250g)
31.5.1873: ZNr. 28c+29b auf Streifband für Drucksachen zur Ansicht. (Literatur) der Schabelitzsche Buchhandlung in Zürich nach Trogen. Ohne jeglichen Vermerk einer möglichen Rücksendung, aber sicherlich war damals noch kein reduziertes Porto für die Rücksendung in Kraft.
Vorläufer: Tariferklärung:
5Rp Drucksachen der 2. Gewichtsstufe (50 - 250g) ohne Rückleitung
12.xx.xxxx.: ZNr. 30a auf Streifband als Drucksachen zur Ansicht der Buch- & Kunsthandlung Leonh. Hitz in Chur nach Churwalden. Mit Rückgabe Vermerk: „Zur Ansicht Mitgetheiltes wollen Sie bei Nichtannahme innert acht Tagen unter gleichem Band und mit der einfachen Bemerkung „Refuse" zurücksenden." Reduziertes Rückgabe-Porto war noch nicht in Kraft!
26.2.1873: ZNr. 30e auf Streifband. Lehrmittel zur Ansicht der Fa. Meyer & Zeller in Zürich an Lehrer Steffen in Kloten. Mit Rückgabevermerk: Band mit „Refuse" zu bezeichnen. - Reduziertes Rückgabe-Porto war noch nicht in Kraft.
Drucksachen-Spezialtarif 1.1.1874 - 31.8.1876
Durch den Beschluss des Bundesrathes vom 17. November 1873 ermächtigt, wird die im Absatz 3 des Erlasses vom 19. Juli 1873 (Postamtsblatt Nr. 16) vorgesehene Taxberechnung für die Rückleitung der bezüglichen Druckschriftensendungen wie folgt festgesetzt:
Diese Taxen wurden per 1. Januar 1874 in Kraft gesetzt.
Beispiel mit Rückleitung:
Tariferklärung: 2Rp Drucksachen 1. Gewichtsstufe (bis 50 g) plus 2 Rp für Rückleitung
28./30.1.1874: 2Rp Streifband (Nr 5) als Drucksache zur Ansicht von Diessenhofen an Jakob Tuchschmid, Lehrer, Unterschlatt mit „Refuse". Die refüsierte Ansichtssendung erfolgte unfrankiert, taxiert mit 2 Rp (Rötel).
Rückseite Stempelabschläge Schlatt, Diessenhofen und Andelfingen.
Drucksachen-Spezialtarif 1.09.1876 - 30.09.1884
Die revidierte Transportordnung betreffen Druckschriftensendungen zur Einsicht vom 10. August 1876 (Art. 32} besagt, dass derartige Sendungen, wenn sie vom Adressaten im Postweg wieder an die betreffenden Buchhandlung zurückgeliefert werden, unterliegen für diese Rückleitung, ohne Unterschied ob die Sendung frankiert wird oder nicht, folgenden Taxen:
Von schwereren Sendungen kommt auch für die Rücksendung die volle FP-Taxe in Anwendung. Die vorstehende Rückleitungstaxe kommt nicht zur Erhebung, wenn der Adressat die betreffende Druckschriftensendung sofort bei der Vorweisung und ohne von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen, refüsiert hat.
Die abgeänderten Taxen traten per 1.09.1876 in Kraft.
Zwei Beispiele mit Tariferklärung mit Rückleitung:
2Rp Drucksachen 1. Gewichtsstufe (bis 50 g) plus 2 Rp für Rückleitung.
15.10.1882: 2x 2 Rp-Streifbänder (Nr.ll) von Luzern, beide doppelt verwendet als Drucksachen zur Ansicht und als Rückleitung. Beide Empfänger refüsierten den Empfang. Die Retournierung erfolgte unfrankiert und taxiert mit je 2 Rp (Bläuel) und einmal zusätzlich mit Taxmarke (ZNr. 4IN).
Tariferklärung: 5Rp Drucksachen 2. Gewichtsstufe (50 - 250g) ohne Rückleitung.
26.3.1878: ZNr. 30a auf Streifband als Drucksache zur Ansicht der Hitz'sche Buch- & Kunsthandlung in Chur nach Bevers, mit Rückgabe-Vermerk:
„Zur Ansicht Mitgetheiltes wollen Sie bei Nichtannahme entweder als „sofort retournirt" dem Postboten gleich mitgeben ohne Rückfrankatur, oder aber innert acht Tagen unter gleichem Band und mit der einfachen Bemerkung „Refuse" mit ermässigter Retourfrankotaxe zurücksenden".
Tariferklärung: 5Rp Drucksachen 2. Gewichtsstufe (50 - 250g) mit 3 Rp reduzierte Rückleitung.
13.9.1882/15.9.1882: 5 Rp-Streifband (Nr.12) als Drucksache zur Ansicht von Langgasse (AI) nach Bürglen (TG). Vom Empfänger refüsiert und mit der reduzierten Taxe von 3Rp (Bläuel) belegt und retourniert. Zusätzliche Verwendung von Taxmarken IRp + 2Rp. Es sind nur eine Handvoll solcher Frankaturen bekannt.
Drucksachen-Spezialtarif 1.10.1884 - 31.12.1905
Mit Bundesrathsbeschluss vom 17. November 1884 wurden die früheren Bestimmungen (Postamtsblatt Nr 12) wie folgt abgeändert: Briefpost-Sendungen von Drucksachen zur Ansicht werden in den Händen des Adressaten belassen, damit er sich über Annahme oder Nichtannahme derselben entschliesse. Wenn der Adressat die Sendung innert 4 Tagen, von der Ankunft derselben auf der Bestimmungspoststelle angerechnet , refüsirt, so geschieht die Rücksendung an den Aufgeber taxfrei, im Falle späterer Refüsirung aber nur gegen Entrichten der vollen Drucksachentaxe. Wenn eine Einsichtsendung innert 4 Tagen refüsirt wird, so hat dieselbe auf der Adresse den Vermerk zu tragen: „Rechtzeitig refüsirt". Die Richtigkeit dieser Bemerkung ist Seitens der Bestimmungspoststelle durch Beisetzung ihres Datumsstempels zu bescheinigen. Diejenigen Poststellen, welche einen Stempel „sofort refüsirt" besitzen, können diesen Stempel anstatt der handschriftlichen Bezeichnung „rechtzeitig refüsirt" gebrauchen.
Wird eine Einsichtsendung erst nach Ablauf von 4 Tagen refüsirt, so ist ersterefürden Rückweg entweder vom Adressaten mit der vollen Drucksachentaxe zu frankieren oder es ist die Sendung, bei Nichtfrankirung, mitdervollen Drucksachentaxe zu Lasten des Versenders zu taxiren. Im letzteren Falle hat die Austaxirung und Deckung der Taxe durch Taxmarken in gleicher Weise zu geschehen, wie bei unfrankirten Briefen.
Um die Rücksendung von Drucksachen zur Einsicht zu erleichtern, wurde laut Postamtsblatt Nr. 50 vom 14. März 1888 besonder Etiketten (Form. Nr 20) geschaffen, die in Blättern zu 20 Stück gedruckt wurden und bei der Materialbabteilung der Kresipostdirektionen bestellt werden konnten.
Diese Aenderungen und Massnahmen wurden sofort in Kraft gesetzt.
Tariferklärung: 2Rp Drucksachen 1. Gewichtsstufe (-50g), retour portofrei.
3./4.1.1890: 2Rp-Streifband (Nr.13) doppelt verwendet. Drucksache zur Ansicht und als Rücksendung von Basel nach Escholzmatt und zurück. Die Rücksendung erfolgte „rechtzeitig" innerhalb von 4 Tagen taxfrei.
Tariferklärung: 5Rp Drucksachen 2. Gewichtsstufe (50-250g), 5Rp Rückleitung. Rücksendung nach 4 Tagen.
19.8.1892/4.9.1892: ZNr. 60A auf Streifband als Drucksache zur Ansicht von Zürich nach Trüllikon. Empfänger refüsiert die Ansichtssendung mit Retournierung unfrankiert mit Taxierung 5Rp (Bläuel) resp. ZNr. NP-Nr. 17DN. Rücksendung erfolgte erst nach Tagen.
2Rp Drucksachen 1. Gewichtsstufe (bis 50g), retour portofrei
12.1./13.1.03. 2Rp-Streifband (Nr. 19) doppelt verwendet als Drucksache zur Ansicht und Rücksendung Geneve nach Kriens und Weiterleitung nach Luzern (Refüsierung) mit Rücksendungs-Klebezeddel „Zwei-Zeiler" „Rechtzeitig refüsiert" (Form. Nr 203). Keine Rücksendungstaxe.
Drucksachen-Spezialtarif 1.01.1906 - 31.01.1915
Mit dem neuen Tarif für gewöhnliche Drucksachen vom 1. Januar 1906 wurden die Gewichtsstufen von 4 auf 3 reduziert, wie folgt
Die Bestimmungen betreffend Rücksendung von Drucksachen zur Ansicht wurden belassen.
Tariferklärung: 5Rp Drucksachen 2. Gewichtsstufe (50-250g), retour Portofrei. Rücksendung innerhalb 4 Tagen.
10.2.1906/12.2.1906. ZNr. 65B auf Grossbriefumschlag mit Broschüre zur Ansicht von Schindellegi nach Appenzell. Empfänger refüsierte die Ansichtssendung mit Retournierung. Gemäss Etiquette „Drei-Zeiler" „Rechtzeitig refüsiert" (Form.203). Keine Rücksendungs-Taxe
Tariferklärung: 5Rp Drucksachen 2. Gewichtsstufe (50-250g), retour Portofrei. Rücksendung innerhalb 4 Tagen.
21.11.1912/23.11.1912. ZNr. 125111 auf Streifband als Drucksache zur Ansicht (Lehrerkalender). Zürich nach Räfis (SG). Der Empfänger refüsiert die Ansichtssendung mit Retournierung. Gemäss Etiquette „Rechtzeitig refüsiert" (Form. 203). Keine Rücksendungs-Taxe
Tariferklärung: 5Rp Drucksachen 2. Gewichtsstufe (50-250g), retour Portofrei. Rücksendung innerhalb 4 Tagen.
1.12.1913/3.12.1913. ZNr. 125111 auf Streifband als Drucksache zur Ansicht (Lehrerkalender). Zürich nach Rüti (ZH). Empfänger refüsiert die Ansichtssendung mir Retournierung. Gemäss Etiquette „Rechtzeitig zurückgewiesen" (Form.203). Keine Rücksendungs-Taxe.
Tariferklärung: 5Rp Drucksachen 2. Gewichtsstufe (50-250g), 5Rp Rückleitung. Rücksendung nach 4 Tagen.
23.11.1912/7.12.1912. ZNr. 125111 aufstreifband als Drucksache zur Ansicht (Lehrerkalender). Zürich nach Messen. Empfänger refüsiert die Ansichtssendung mir Retournierung. Unfrankiert mit Taxierung 5Rp (Bläuel) resp. ZNr. NP P31. Rücksendung erfolgte erst nach Tagen.
Tariferklärung: 5Rp Drucksachen 2. Gewichtsstufe (50-250g), 5Rp Rückleitung. Rücksendung nach 4 Tagen.
27.11.1912/6.12.1912. ZNr. 125111 auf Streifband als Drucksache zur Ansicht (Lehrerkalender). Zürich nach Grossdietwyl. Empfänger refüsiert die Ansichtssendung mir Retournierung. Neufrankierung 5Rp (ZNr. 125111) durch Empfänger. Rücksendung erfolgte erst nach Tagen.
Drucksachen-Spezialtarif 1.02.1915 - 31.12.1920
Der Tarif für gewöhnliche Drucksachen wurde auf den 1. Februar 1915 wie folgt abgeändert:
Keine Aenderung der Bestimmungen bezüglich Rücksendung von Drucksachen zur Ansicht.
Tariferklärung: 3Rp Drucksachen 1. Gewichtsstufe (bis 50g), 3Rp Rücksendung. Rücksendung nach 4 Tagen.
2.6.1917/11.6.1917. 3Rp-Streifband (Nr.33) als Drucksache zur Ansicht. Bern nach Romanshorn. Empfänger refüsiert (Annahme verweigert) die Ansichtssendung mit Retournierung. Unfrankiert mit Taxierung 3Rp (Bläuel) resp. ZNr. NP 29 (Dreierblock). Rücksendung erfolgte erst nach Tagen.