UPU-Taxäquivalente und Seetransportzuschläge (1) - Südamerika
In der POSTGESCHICHTE Nr. 106 / Juni 2006 habe ich die Grundlagen der Zuschlagstaxen für den Seetransport behandelt. Als Beispiel diente der Briefpostverkehr des südamerikanischen Landes Argentinien mit der Schweiz. In weiteren Folgen werden die überseeischen Ländergruppen behandelt, welche Seetransportzuschläge auf die UPU-Taxen (Postvereinstaxen) erhoben. Unerlässlich für das Verstehen dieser Taxen sind die verschiedenen Äquivalenzwerte zur UPU-Währung in Centimen und Franken (Einführung siehe PG Nr. 106). Im Jahre 1876, anlässlich der Berner Sonderkonferenz (Aufnahme von Kolonien), werden die Seetransitgebühren festgelegt. Diese Seetransitgebühren waren bereits im Gründungsvertrag von 1874 vorgesehen.
Postvereinstarif II gültig ab 1. Juli 1877, ab Schweiz nach Ländern mit Seetransportzuschlag.
(Auch als Nachtrag zu PG 106,für Argentinien gültig vom 1. April 1878 bis 31. März 1879)
Postvereinstarif I und II gültig ab 1. April 1879 ab Schweiz, Tarif I für Länder ohne resp. Tarif II mit Seetransportzuschlag.
1) Grenzrayon und 2) Expresstaxen, hier ohne Belang. 3) Doppelpostkarten (mit Antwort) sind bis auf weiteres zulässig, siehe einzelne Länder.
Der schweizerische Bundesrat verzichtete bereits ab 1. Juni 1883 auf Tarifzuschläge nach den Überseeländern, welche Seetransportzuschläge auf ihre Briefposttarife verlangten.
Bundesratsbeschluss vom 15. Mai 1883: Erleichterungen im Postverkehr.
,, Der Zuschlag auf den allgemeinen Taxen des Weltpostvereins, welcher bis jetzt, in Anwendung von Art. 5 des Weltpostvertrages, der diesen Zuschlag facultativ erklärt, auf den Korrespondenzen nach den überseeischen Postvereinsländern (ausgenommen Algerien, Marokko, die spanischen Besitzungen an der Nordküste von Afrika, die Vereinigten Staaten von Nordamerika, Canada, Neufundland und Egypten) mit 15 Cts. für die Briefe und mit 5 Cts. für die Drucksachen, Waarenmuster und Geschäftspapiere bezogen worden sind, wird aufgehoben ..."
Postvereinstarif I vom 30. Aug. 1884 (ab sofort gültig), ab Schweiz für alle Vereinsländer. Tarif bereits ab J. Juni 1883 in Kraft.
1) Grenzrayon, hier ohne Belang. 2) Doppelpostkarten (mit Antwort) sind bis auf weiteres zulässig, siehe einzelne Länder.
Ab 1. April 1886 sind Doppelpostkarten (mit Antwort) zwischen allen Vereinsländern zulässig. Aus Ländern, die einen Seetransportzuschlag erheben, entfällt dieser Zuschlag für die Antwort.
Ab 1. Juli 1892: Die Briefposttarife zwischen allen Ländern, ohne Unterschied, werden dem UPU-Einheitstarif angepasst. Der Unterschied in den Briefposttarifen ist nur noch auf die Seetransportzuschläge zurückzuführen.
Ab 1. Oktober 1907 wird die Gewichtsprogression für Briefe geändert. Die Grundgewichtsstufe wird von 15 Gramm auf 20 Gramm ( 1A Unze = 14.173 Gramm auf l Unze = 28.346 Gramm). Ab der zweiten Gewichtsstufe wurden die Tarifansätze reduziert. Nicht alle Länder folgten dieser Änderung in Bezug auf die Anhebung der Gewichtsabstufung.
In den folgenden Abschnitten werden untenstehende Abkürzungen verwendet:
BRB: Bundesratsbeschluss; Der Bundesrat beschloss die Aufnahme von Neumitgliedern nach Reglement mit ,für den schweizerischen Bundesrat, Namens der Mitglieder des Postvereins ".
AT: Äquivalenztabelle; Taxansätze Briefpostsendungen aus dem Ausland nach der Schweiz, Ausgabe der Schweizer Postverwaltung.
PA: Postamtsblatt der Schweizer Postverwaltung (Datum).
V: Verfügung der Schweizer Postverwaltung (Nr. und Datum). v.andere: auch via Magellan
UPU-Beitritt: 1. April 1886 (BRB fehlt)
V-060/28.03.1885: Korrespondenzen nach dem ehemaligen Küstenlande von Bolivia. Taxen. Einer Mitteilung des internationalen Postbüreau zu Folge ist durch einen zwischen den Republiken Chile und Bolivia abgeschlossenen Waffenstillstand das ehemalige bolivische Küstenland bis auf Weiteres unter die Verwaltung von Chile gestellt worden. In der Folge dessen unterliegen die Korrespondenzen nach den in diesem Küstenlande gelegenen Orten, wie Cobija, Huanillos, Tocopilla, etc. den Taxen des Weltpostvereins.
ab 01.04.1886, Doppelpostkarten sind zwischen allen Vereinsländern möglich.
Bolivien verrechnete bis mindestens 1914 Seetransportzuschläge.
Tarif Schweiz-Bolivien, Vereinstarif vom 1. September 1884 (für alle Vereinsländer gültig).
* Für Drucksachen wird kein Seezuschlag erhoben
** Für Drucksachen 50 Reis (Vereinstaxe).
V-19/15.2.1884: Vom 1. März nächsthin an können auch mit Brasilien Doppelpostkarten ausgewechselt werden.
Brasilien verzichtete ab 1907 auf die Seetransportzuschläge
V-158/25.06.1877: Tarif Schweiz-Brasilien, Vereinstarif II ab 1. Juli 1877.
20. Juli 1883: Korrespondenzkarte BRASILIEN-SCHWEIZ, UPU-Taxe 50 Reis + 25 Reis Seezuschlag = Total 75 Reis. Brasilien rundete auf 80 Reis auf, da postalisch nur mit „10er"- Stufen gerechnet wurde. Ein zusätzlicher Gewinn für die brasilianische Postverwaltung. Die UPU-Vorgaben wurden um 5 Reis überschritten, Beleg (1).
9. Oktober 1901: Drucksache BRASILIEN-SCHWEIZ, UPU-Porto 50 Reis bis 50 Gramm. Seit 1898 verzichtete Brasilien auf einen Seezuschlag für Drucksachen, Beleg (1).
5.Januar 1903: Korrespondenzkarte CHILE-SCHWEIZ, UPU-Porto 2 Centavos, der Seezuschlag von l Centavo (5 Centimen) fehlt, daher in der Schweiz mit 10 Rappen nach taxiert. Berechnung; das fehlende Porto in Centimen mal zwei, Beleg (1).
V-138/05.08.1882: Doppelpostkarten im Verkehr mit Chile sind nun zulässig. V-248/27.12.1883: Für die über Panama geleiteten Correspondenzen aus Chile nach der Schweiz werden fortan in Chile die gleichen Zuschlagstaxen erhoben wie solche über Magellan.
verzichtete ab 1907 auf die Seetransportzuschläge.
V-056/25.03.1881: Tarif Schweiz-Chile, Vereinstarif II vom 1. April 1879.



24. Mai 1895: Brief bis 15 Gramm, KOLUMBIEN-SCHWEIZ, UPU-Taxe 5 Centavos + Seezuschlag 5 Centavos = Total 10 Centavos. Die 10 Centavos entsprechen 50 Centimen, Beleg (2).

A) Für Zeitungen 2 Centavos und für andere Drucksachen 4 Centavos für je 50 g. (V032/28.02.1882).
* Bei der Beförderung über Panama beträgt die Zuschlagstaxe für Briefe 6 Centavos (V025/02.04.1897 12 Centavos), für alle anderen Sendungen 2 Centavos (V-025/02.04.1897 l Centavo).
** Bei der Beförderung über Panama beträgt die Zuschlagstaxefür Briefe 12 Centavos, für die anderen Sendungen l Centavo (AT-01.01.1899). *** Ohne Rücksicht auf den Leitweg. Abgeändert mit V-149/29.12.1905: Ohne Rücksicht auf den Leitweg für Zeitungen 2 Centavos und für andere Drucksachen über Panama 4 und über andere Wege 2 Centavos.
**** Für Zeitungen 2 Centavos, ohne Rücksicht auf den Leitweg.
Trotz Beitritt von Peru zum Weltpostverein konnten die Korrespondenzen aus der Schweiz noch nicht zum Vereinstarif über England geleitet werden.
V-211/17.11.1881: Briefpostverkehr mit Peru; Störungen infolge der Kriegsereignisse. Von der peruanischen Postverwaltung geht uns durch Vermittlung des internationalen Postbüreau 's die Mitteilung zu, dass infolge des Kriegszustandes zwischen Peru und Chile, die chilenische Militärbehörde unter verschiedenen Malen Briefpakete aus Europa mit der Bestimmung nach Peru eröffnet und einen Teil der mit denselben zur Versendung gelangten rekommandierten Briefe sequestrirt habe. Für die Folgen dieses Vorgehens lehnt die peruanische Postverwaltung alle und jede Verantwortlichkeit ab. Die schweizerischen Poststellen sind beauftragt, die Absender von rekommandierten Briefpostgegenständen nach Peru auf Vorstehendes aufmerksam zu machen.
V-041/20.03.1882: Briefpostverkehr mit Peru. Mit Bezugnahme auf unsere Verfügung Nr. 211 von 1881 bringen wir den Poststellen behufs allfälliger Auskunftserteilung zur Kenntnis, dass in Lima, Callao und anderen Städten Peru 's mit Ausnahme von Payta (nunmehriger provisorischer Sitz der peruanischen Central Postverwaltung) der Postdienst ausschliesslich unter chilenischer Verwaltung steht.
V-142/16. August 1882: Briefpostverkehr mit Peru. In teilweiser Abänderung der Verfügung Nr. 41 vom 20. März abhin setzen wir die Poststellen in Kenntnis, dass nach einer Mitteilung des internationalen Postbüreaus der Sitz der peruanischen Central-Postverwaltung sich nicht mehr in Payta, dessen Hafen nun ebenfalls von der chilenischen Armee besetzt ist, befindet und demnach Korrespondenzen nach diesem Ort ebenfalls der chilenischen Verwaltung übergeben werden müssen. V-032/11.03.1884: Von nun an sind Doppelpostkarten auch im Verkehr mit Peru zulässig.
Peru verrechnete mindestens bis 1914, je nach Leitweg, Seetransportzuschläge.
V-204/30.09.1878: Tarif Schweiz-Peru, Vereinstarif II vom 1. April 1879.
30. Mai 1894: Brief bis 15 Gramm PERU-SCHWEIZ, Leitweg über Panama, UPU-Porto 5 Centavos + 6 Centavos Seezuschlag via PANAMA = total 11 Centavos, diese entsprechen 55 Centimen, Beleg (1).

24. April 1889: Brief bis 15 Gramm URUGUAY-SCHWEIZ, UPU-Porto 5 Centesimos + 5 Centesimos Seezuschlag = total 10 Centesimos, diese entsprechen 50 Centimen, Beleg (2).

12. Juni 1902: Korrespondenzkarte URUGUAY-SCHWEIZ, UPU-Porto 2 Centesimos + Seezuschlag l Centesimo = total 3 Centesimos, diese entsprechen 15 Centimen, Beleg (1).


U-Porto 25 Centimos + Seezuschlag 25 Centimos = total 50 Centimos, entspricht genau 50 Centimen. Der Absender verlangte als Leitweg, via Paketboot „FRANCE", Beleg (l).



Teil 2, „Mittelamerika" erfolgt in der nächsten POSTGESCHICHTE.
Korrektur zu Beitrag „Die Zuschlagstaxen für den Seetransport..." in PG Nr. 106, Seite 21:
Auslandstarif No. 2 Teil I, gültig bereits ab 1. Juni 1883.